Lor
Satzung der Jagdgenossenschaft Trockenborn-Wolfersdorf
Inhalt
§ 1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft
§ 2 Gemeinschaftlicher Jagdbezirk
§ 3 Mitglieder der Jagdgenossenschaft
§ 4 Aufgaben der Jagdgenossenschaft
§ 5 Organe der Jagdgenossenschaft
§ 6 Versammlung der Jagdgenossen
§ 7 Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen
§ 8 Beschlussfassung der Versammlung der Jagdgenossen, Wahl
§ 9 Jagdvorstand
§ 10 Sitzungen des Jagdvorstands
§ 11 Jagdvorsteher
§ 12 Kassenführer
§ 13 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
§ 14 Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung
§ 15 Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft
§ 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Name und Sitz der Jagdgenossenschaft
(1) Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Trockenborn-Wolfersdorf ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 11 Abs. 1 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG). Sie führt den Namen „Jagdgenossenschaft Trockenborn-Wolfersdorf“ und hat ihren Sitz in 07646 Trockenborn-Wolfersdorf, Wolfersdorf 33
(2) Aufsichtsbehörde ist die zuständige untere Jagdbehörde.
§ 2
Gemeinschaftlicher Jagdbezirk
(1) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst nach § 8 des Bundesjagdgesetzes, mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke, alle bejagbaren Grundflächen
· der Gemeinde
· der abgesonderten Gemarkung
· gemäß dem von der unteren Jagdbehörde genehmigten Teilungsbeschluss der Jagdgenossenschaft
· der Gemarkung(en)
· der Gemeinde Trockenborn-Wolfersdorf zuzüglich der angegliederten und abzüglich der abgetrennten bejagbaren Grundflächen.
(2) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch die in der Anlage enthaltene Lagekarte und Grenzbeschreibung beschrieben.
Mitglieder der Jagdgenossenschaft
(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer der bejagbaren Grundflächen, die den gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden. Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdgenossenschaft nicht an.
(2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem alle Eigentümer der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen und die Größe der Grundflächen ausgewiesen werden. Zu diesem Zweck haben die Jagdgenossen vor Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorstand alle zur Anlegung dieses Verzeichnisses erforderlichen Unterlagen, insbesondere Grundbuchauszüge, unaufgefordert vorzulegen. Das Jagdkataster ist fortzuführen. Durch Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen hat der Erwerber dem Jagdvorsteher nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter für ihren Grundbesitz zur Einsicht bei dem Jagdvorstand offen.
(3) Die Größe der bejagbaren Fläche ist zum 1. April eines jeden Jahres festzustellen, getrennt nach Wald-, Feld- und Wasserflächen.
Aufgaben der Jagdgenossenschaft
(1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben. Sie hat insbesondere die Aufgabe, dass ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu nutzen und für die Lebensgrundlagen des Wildes in angemessenem Umfang und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu sorgen.
(2) Ihr obliegt nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes der Ersatz des Wildschadens, der an den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken entsteht. Die Jagdgenossenschaft kann über den Jagdpachtvertrag die Erstattung des Wildschadens dem Jagdpächter ganz oder teilweise übertragen.
Organe der Jagdgenossenschaft
Die Organe der Jagdgenossenschaft sind:
1. die Versammlung der Jagdgenossen,
2. der Jagdvorstand und
3. der Jagdvorsteher.
§ 6
Versammlung der Jagdgenossen
(1) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt die Satzung und deren Änderungen. Sie wählt
1. den Jagdvorstand (Jagdvorsteher, dessen Stellvertreter und mindestens zwei Besitzer),
2. einen Schriftführer,
3. einen Kassenführer und
4. zwei Kassenprüfer.
(2) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt weiterhin über
1. einen Haushaltsplan, falls erforderlich,
2. die Entlastung des Jagdvorstands,
3. die Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des Gemeinschaftsjagdbezirks,
4. den Erwerb oder die Anpachtung von Grundflächen für Maßnahmen der Jagdbezirksgestaltung oder Äsungsverbesserung,
5. die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
6. die Art der Verpachtung und die Pachtbedingungen,
7. die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung,
8. die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge,
9. die Zustimmung zur Weiterverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks und zur Erteilung von Jagderlaubnisscheinen auf Dauer,
10. die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung und den Zeitpunkt seiner Ausschüttung,
11. die Anstellung eines Berufsjägers oder bestätigten Jagdaufsehers,
12. die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplans,
13. die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstands nach § 9 Abs. 8 Satz 2,
14. die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für den Jagdvorstand und den Jagdvorsteher und
15. den Widerruf nach § 9 Abs. 10.
Die Versammlung der Jagdgenossen darf Entscheidungen nach Satz 1 nicht auf den Jagdvorstand übertragen.
(3) Die Versammlung der Jagdgenossen kann den Jagdvorstand ermächtigen, die Führung der Kassengeschäfte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Stadt-/Gemeindekasse von (entfällt für JG Trockenborn-Wolfersdorf) zu übertragen. Mit dem Wirksamwerden des Vertrags entfällt die Wahl des Kassenführers.
Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen
(1) Die Versammlung der Jagdgenossen ist vom Jagdvorsteher mindestens einmal im Geschäftsjahr (§ 14 Abs. 2) einzuberufen. Der Jagdvorsteher muss die Versammlung der Jagdgenossen auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen oder der Jagdvorstand die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt oder wenn die zuständige untere Jagdbehörde dies im Wege der Aufsicht verlangt.
(2) Die Versammlung der Jagdgenossen soll am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. Sie ist nicht öffentlich, ausgenommen die Versammlung zur Versteigerung der Jagd oder zur Öffnung der Gebote bei öffentlicher Ausbietung. Der Jagdvorsteher kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten. Der zuständigen unteren Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.
(3) Die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen ergeht durch ortsübliche Bekanntmachung (§ 15). Sie muss mindestens zwei Wochen vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten. Zeitgleich ist die Einladung der zuständigen unteren Jagdbehörde zuzuleiten. Denjenigen Jagdgenossen, die eine elektronische Bekanntmachung der Einladung zur Versammlung unter Nennung ihres elektronischen Postfachs beim Jagdvorstand beantragt haben, ist die Einladung elektronisch zu übermitteln.
(4) Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung kann jeder Jagdgenosse bis zum Beginn der Versammlung der Jagdgenossen beim Jagdvorsteher einreichen.
(5) Den Vorsitz in der Versammlung der Jagdgenossen führt der Jagdvorsteher. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere zur Leitung einer öffentlichen Versteigerung, kann ein anderer Versammlungsleiter durch den Jagdvorsteher bestellt werden.
(6) Unter dem Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ können Beschlüsse nach § 6 nicht gefasst werden.
Beschlussfassung der Versammlung der Jagdgenossen, Wahl
(1) Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen bedürfen nach § 9 Abs. 3 des
Bundesjagdgesetzes sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung mitgezählt und gelten als Neinstimmen. Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer eines zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks haben zusammen nur eine Stimme und können das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Der abstimmende Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer gilt als Vertreter der anderen Mitberechtigten
(2) Beschlüsse nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 bis 9 sind auf Verlangen eines Mitglieds
schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln zu fassen. Das Gleiche gilt für sonstige Beschlüsse, wenn ihr Zustandekommen nicht einwandfrei festgestellt werden kann. Der Jagdvorstand hat die Unterlagen der schriftlichen Abstimmungen mindestens ein Jahr lang, im Fall der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens, aufzubewahren.
Verlangt ein Mitglied einen Beschluss gemäß § 6 Absatz 2 schriftlich durch
Stimmzettel zu fassen, so muss dies schriftlich mindestens eine Woche vor
Durchführung der Vollversammlung beim Jagdvorsitzenden angezeigt werden.
(3) Bei der Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft kann sich jeder Jagdgenosse durch folgende volljährige bevollmächtigte Personen vertreten lassen: seinen Ehegatten, einen Verwandten in gerader Linie oder dessen Ehegatten, eine in seinem Dienst beschäftigte Person oder durch einen derselben Jagdgenossenschaft angehörenden Jagdgenossen. Für die Erteilung der Vollmacht für die in Satz 1 genannten Personen ist die schriftliche Form erforderlich, sofern nicht bereits eine gesetzliche oder organschaftliche Vertretungsvollmacht besteht. Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens drei Jagdgenossen vertreten. Für juristische Personen handeln ihre verfassungsmäßig berufenen Organe oder deren Beauftragte.
(4) Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss insbesondere hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend oder vertreten waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde, ferner der Wortlaut der gefassten Beschlüsse unter Angabe der Mehrheiten nach Stimmzahl und Fläche, mit der sie gefasst wurden. Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die zuständige untere Jagdbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen zu unterrichten.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für die von der Versammlung der Jagdgenossen durchzuführenden Wahlen (§ 6 Abs. 1 Satz 2) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen entscheidet. Wahlen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind auf Verlangen eines Mitgliedes schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln durchzuführen.
Jagdvorstand
(1) Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer können auch die Funktion des Schriftführers und des Kassenführers übernehmen.
(2) Wählbar für den Jagdvorstand ist jeder Jagdgenosse oder, in Ausnahmefällen, dessen Ehegatte oder ein Verwandter in gerader Linie oder dessen Ehegatte, der volljährig und geschäftsfähig ist. Ist eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person Mitglied der Jagdgenossenschaft, so sind auch deren Vertreter wählbar.
(3) Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von fünf Geschäftsjahren (§ 14 Abs. 2) gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstands um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Versammlung der Jagdgenossen stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstands gekommen ist.
(4) Der Schriftführer und der Kassenführer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; Absatz 3 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(5) Endet die Amtszeit eines Mitglieds des Jagdvorstands vorzeitig durch Tod, Rücktritt, Verlust der Wählbarkeit oder durch Widerruf der Bestellung, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb angemessener Frist, spätestens in der nächsten Versammlung der Jagdgenossen, eine Ersatzwahl vorzunehmen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet.
(6) Der Jagdvorstand fasst den Beschluss über den Abschussplanvorschlag, den der Jagdbezirksinhaber zur Herstellung des Einvernehmens nach § 32 Abs. 1 ThJG vorgelegt hat. Er befasst sich außerdem mit der Empfehlung der Hegegemeinschaft oder des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft zur Abschussplanung (§ 13 Abs. 2 ThJG). Die Versammlung der Jagdgenossen kann dem Jagdvorstand unter Beachtung des § 6 Abs. 2 Satz 2 weitere Aufgaben übertragen.
(7) Ein Mitglied des Jagdvorstands darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder einem Angehörigen oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(8) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Versammlung der Jagdgenossen unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In diesen Fällen hat der Jagdvorstand unverzüglich die Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.
(9) Die Mitglieder des Jagdvorstands und die sonstigen Berufenen sind ehrenamtlich tätig.
(10) Die Versammlung der Jagdgenossen kann die Bestellung des Jagdvorstands, eines Mitglieds des Jagdvorstands oder anderer Funktionsträger in begründeten Fällen jederzeit widerrufen. Nach dem Widerruf kann unmittelbar eine Ersatzwahl erfolgen. Erfolgt eine unmittelbare Ersatzwahl nicht, ist nach Absatz 5 zu verfahren. Hinsichtlich der Beschlussfassung findet § 8 Absatz 5 Anwendung.
§ 10
Sitzungen des Jagdvorstands
(1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstands dies unter Angaben von Gründen schriftlich beantragt.
(2) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jagdvorstehers.
(3) Die Sitzungen des Jagdvorstands sind nicht öffentlich. Der Schriftführer und der Kassenführer sollen, auch wenn sie nicht dem Jagdvorstand angehören, an dessen Sitzungen teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen. Der unteren Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.
(4) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von Vorstand und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11
Jagdvorsteher
(1) Der Jagdvorsteher führt die laufenden Geschäfte der Jagdgenossenschaft, sofern diese nicht ausdrücklich dem Jagdvorstand oder der Versammlung der Jagdgenossen zugewiesen sind. Er hat die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm
1. die Aufstellung eines Haushaltsplans und dessen Einhaltung bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, falls erforderlich,
2. die Überwachung der Anfertigung der Jahresrechnung in Form eines Kassenberichts,
3. die Überwachung der Schrift- und Kassenführung,
4. die Aufstellung des Verteilungsplans für die Auszahlung des Reinertrags aus der Jagdpacht an die Jagdgenossen und
5. die Feststellung der Höhe der Umlagen für die einzelnen Mitglieder.
Die Versammlung der Jagdgenossen kann diese Aufgaben dem Jagdvorstand übertragen.
(2) Der Jagdvorsteher vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Seine Vertretungsmacht ist grundsätzlich auf die Durchführung der ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstands beschränkt.
(3) Zum Zweck der Überwachung der Kassenführung nach Absatz 1 Nr. 3 hat sich der Jagdvorsteher laufend über den Bestand und die Führung der Kasse der Jagdgenossenschaft von dem Kassenführer unterrichten zu lassen. Der Jagdvorsteher hat das Recht sowie die Pflicht zur nicht angekündigten Kassenprüfung.
Kassenführer
(1) Der Kassenführer muss gut beleumundet und seine wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein.
(2) Der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Führung der Kasse der Jagdgenossenschaft verantwortlich.
(3) Kassenführer kann nicht sein, wer zur Erteilung von Kassenanordnungen befugt ist.
§ 13
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(1) Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, wenn der Umfang der Geschäfts- und Wirtschaftsführung dies erfordert. Übt die Jagdgenossenschaft die Jagd auf eigene Rechnung aus, so ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.
(2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung in Form eines Kassenberichts vom Kassenführer zu erstellen, die den Kassenprüfern zur Prüfung und der Versammlung der Jagdgenossen zur Entlastung des Jagdvorstands vorzulegen ist. Führt die Prüfung zur Feststellung erheblicher Verstöße gegen die Grundsätze einer geordneten Haushalts- und Kassenführung, so soll dem Jagdvorstand die Entlastung erst erteilt werden, wenn die Mängel ordnungsgemäß behoben sind.
(3) Die Kassenprüfer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Zum Kassenprüfer kann nicht gewählt werden, wer dem Jagdvorstand angehört oder zu einem Mitglied des Jagdvorstands in einer Beziehung steht, welche ihm einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
§ 14
Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung
(1) Für die Kassengeschäfte gelten folgende Grundsätze:
1. Annahme- und Auszahlungsanordnungen der Jagdgenossenschaft sind vom Jagdvorsteher zu unterzeichnen. Sie sind hinsichtlich der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Angaben in den Kassenanordnungen vom Kassenführer gegenzuzeichnen.
2. Für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und gegebenenfalls nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung wird durch den Jagdvorstand ein Kassenbuch geführt, das nach Einnahmen, Ausgaben, Verwahrungen, Vorschüssen, Geldbestand und -anlagen zu gliedern ist. Das Kassenbuch dient zusammen mit den entsprechenden Belegen als Rechnungslegungsbuch. Diese Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
3. Der Kassenführer hat dafür zu sorgen, dass Einnahmen der Jagdgenossenschaft rechtzeitig eingehen und Auszahlungen ordnungsgemäß geleistet werden. Außenstände sind durch ihn anzumahnen und nach fruchtlosem Ablauf der hierbei gesetzten Zahlungsfrist dem Jagdvorsteher zur zwangsweisen Beitreibung zu melden.
4. Der Barbestand der Kasse ist möglichst gering zu halten. Entbehrliche Barbestände sind unverzüglich auf ein Konto der Jagdgenossenschaft bei einem Kreditinstitut einzuzahlen.
5. Bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sind Kassenfehlbeträge vom Kassenführer zu ersetzen; der Ersatz ist im Kassenbuch festzuhalten. Kassenüberschüsse sind als sonstige Einnahmen zu buchen. Bis zur Aufklärung ist ein Kassenfehlbetrag als Vorschuss und ein Kassenüberschuss als Verwahrung auszuweisen
(2) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinne des § 11 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes.
(3) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben oder nach Maßgabe des Haushaltsplans zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Durch den Beschluss über die Bildung von Rücklagen oder anderweitige Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch der Jagdgenossen, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, auf Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung nach § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes nicht berührt. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Reinertrag der Jagdnutzung an ihre Mitglieder auszuschütten, so erlischt der Anspruch eines Jagdgenossen auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung, falls er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verteilungsplans schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstehers mit den zur Auszahlung erforderlichen Angaben geltend gemacht wird. Zur Auszahlung des Reinertrags an die Jagdgenossen haben die Jagdgenossen dem Vorstand eine zutreffende Bankverbindung mitzuteilen.
(4) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplans notwendig ist.
§ 15
Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft
(1) Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft werden in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend der jeweiligen Gemeindesatzung in ortsüblicher Weise vorgenommen. Denjenigen Jagdgenossen, die eine elektronische Übersendung von Bekanntmachungen unter Angabe ihres elektronischen Postfachs beim Jagdvorstand beantragt haben, sind die Bekanntmachungen elektronisch zu übermitteln.
(2) Soll eine Satzung neu beschlossen oder geändert werden, ist diese für die Dauer von zwei Wochen vor der beschließenden Versammlung der Jagdgenossen in den Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung auszulegen.
§ 16
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Vorstehende Satzung ist in der Versammlung der Jagdgenossen
vom _______________ beschlossen worden.
Wolfersdorf den 16.03.2023 | gez. Büchel, G
gez. Kraft, G
gez. Blöthner, M.
gez. Weinreich, C.
Jagdvorstand |
Die vorstehende Satzung ist genehmigungsfrei. Sie ist der unteren Jagdbehörde anzuzeigen.
Anlage: Karte des Jagdbezirkes Trockenborn-Wolfersdorf